Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
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der Firma Open Electric e.U.- im Folgenden kurz OE genannt.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Bestellungen, Einbauten, Montagen und
Programmierungen sowie für alle Kaufverträge und Einbauservice von der Firma:
Open Electric
Kroiss Patrick, Wildenauerstraße 1, 5252 Aspach
Tel.: +43 664 137 3789, office@open-electric.at , USt-ID. ATU78174618
Die AGB gelten sowohl für Verträge mit Unternehmen (iSd § 1 UGB) als auch für Verträge mit Verbrauchern (iSd KSchG). AGB von Vertragspartnern, die den unseren entgegenstehen, werden zumindest bezüglich des widersprechenden Teils nicht
anerkannt.
Die Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen ab dem ersten Vertragsabschluss
automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen OE und dem jeweiligen Auftraggeber in der dann gültigen Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr
ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Allgemeines, Angebote, Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich und die darin enthaltenen Vereinbarungen gelten nach schriftlicher Zusage als
angenommen. Verkaufs-, Anfahrts-, Montage-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen liegen unseren Angeboten zugrunde und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen. Durch die Erteilung des Auftrags erklärt der Käufer sein Einverständnis mit den vereinbarten Lieferbedingungen.
2.1. Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt
2.2. Zukünftige Änderungen. Änderungen der Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
OE werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben.
2.3. Zusagen. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.4. Zusatzvereibarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen werden erst durch die Schriftform gültig. Dies gilt zu jeder Zeitsowohl vor Vertragsabschluss wie auch während der Vertragslaufzeit.
2.5. Rechtstexte des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Rechtstexte werden selbst bei Kenntnis von OE nur dann wirksam, wenn diese von OE Zusatztextvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden.
2.6. Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Preislisten und Produktbeschreibungen sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von OE gilt das Vorrecht des Angebotes. Das individuelle Angebot geht den andren Vertragselementen vor.
3. Technische Unterlagen, geistiges Eigentum
Technische Unterlagen, Pläne und Produktbeschreibungen bleiben unser Eigentum und stehen unter dem diesbezüglich
geltenden gesetzlichen Schutz.
Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unsere ausdrückliche Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
Änderung von Maßen, technischen Daten oder Abmessungen, welche die Qualität unserer Leistungen nicht beeinträchtigen und die sich im Zuge der Ausführung des Auftrages sich als zweckmäßig herausstellen, behalten wir uns ohne Ankündigung vor.
4. Eigentumsvorbehalt
Für alle gelieferten Waren gilt der uneingeschränkte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Dieser erlischt nur nach vollständiger
Begleichung der offenen Forderung(en).
5. Zahlung und Preise
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. (Sämtliche mündlich und schriftlich vereinbarten Entgelte können sich sowohl erhöhen als auch verringern sofern beim Einbau oder Programmierung unvorhergesehene Ereignisse wie geringerer/höherer Materialaufwand, ein höherer/niedrigerer Arbeitsaufwand entsteht oder sich die bereitgestellten Materialien als nicht tauglich oder defekt erweisen). Die Verrechnung erfolgt in Euro zu den vereinbarten Preisen. Es gelten die im Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei Zahlungsverzug sind neben den Verzugszinsen, 5 Prozent über dem Basiszinssatz, noch Mahnspesen sowie eventuell angefallene Verzugsschäden zu entrichten. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
Verfügbare Zahlungsmittel. Kauf auf Rechnung, Vorauskasse. Wir behalten uns das Recht vor, für gewisse Lieferungen und Leistungen die Möglichkeit der Zahlung mit Rechnung auszuschließen.
5.2. Zusatzarbeiten. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
5.3. Skonto. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.
5.4. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Unternehmer sind nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen
Forderungen von OE aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von OE schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Unternehmern ist ausgeschlossen.
5.5. Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann OE sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Entgeltforderungen vorübergehend einstellen. Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist OE berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist OE auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben. In diesem Fall ist OE berechtigt, die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen. Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann SHK selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
6. Altmaterial und Verpackungen
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial sowie Verpackungsmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wir sind
nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
7. Bereitgestellte Materialien
Der Unternehmer ist gem. $ 1168a ABGB verpflichtet auf die Untauglichkeit der bereitgestellten Materialien hinzuweisen. Besteht der Konsument dennoch auf die Vollendung des Werks, wird vom Unternehmer keine Haftung übernommen und das vereinbarte Entgelt ist zu entrichten.
Wird eine durch Dritte erstellte ETS-Datei, Visualisierung oder damit verbundenen Logiken verwendet und weiterverarbeitet, wird für die weiteren Anpassungen keine Garantie übernommen.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
9. Garantie/ Gewährleistung/Schadenersatz
9.1. Garantie: Ansprüche aus Garantie können nur dann geltend gemacht werden, wenn diese bei Vertragsschluss ausdrücklich
vereinbart wurden.
9.2. Gewährleistung: Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen,
wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
9.3. Schadensersatz: Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer bzw. Dienstleister aus Lieferungsverzögerung oder Schlechtlieferung sind mit Ausnahme von grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung ausgeschlossen.
9.4. Lieferungs- und Montagemängel, Mängelbehebung. Transportschäden sind sofort bei der Warenübernahme gegenüber dem Zusteller zu beanstanden und uns umgehend zu melden. Mängel werden nur anerkannt, wenn sie bei der Übernahme der Leistungen auf dem Arbeitsschein durch den Kunden vermerkt wurden. Alle Arten von Reklamationen beeinflussen keinesfalls die Fälligkeiten unserer Rechnungen. Mängelbehebungen vor Ort werden nur an von uns montierten und in Betrieb genommenen Komponenten übernommen. Vom Käufer oder von uns nicht beauftragten Dritten mangelhaft durchgeführte
Einbauten sowie ohne unsere Zustimmung vom Käufer oder von uns nicht beauftragten Dritten durchgeführte Änderungen oder Reparaturen schließen sämtliche Gewährleistungsansprüche aus.
9.5. Beweispflicht. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
9.6. Beigestellte Ware. Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und
Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.
9.7. Hackerangriffe. Im Falle eines Hackerangriffes oder der Verschaffung von Zutritt auf das Eigentum des Käufers durch KNX
Geräte übernimmt OE- unter Einhaltung der ordnungsgemäßen Absicherung unsererseits- keinerlei Haftung.
10. Leistungsfristen und Termine
10.1. Höhere Gewalt. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
10.2. Verzögerung durch den Kunden. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben
10.3. Abnahmetermin. Sollte zum vereinbarten Abnahmetermin der Auftraggeber nicht anwesend sein, gilt die Montage als bestätigt und abgenommen. Wird die Abnahme unrechtgemäß verweigert, geht Gefahr und Zufall ab diesem Zeitpunkt auf den Besteller über. Die Abnahmeverweigerung hat keinen Einfluss auf die vereinbarte termingerechte Bezahlung unserer Leistung.
11. Liefer- und Montagebedingungen
Für die- bereits in Pkt. 9 genannten-Leistungs- und Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder ohne unser
Verschulden entstehen, übernehmen wir keine Verantwortung. Diese berechtigen den Besteller nicht, erteilte Aufträge zu
stornieren oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Bauseitige Leistungen sind alle Leistungen, die der Käufer selbst oder durch Dritte zu erbringen hat. Der Montageumfang ergibt sich aus unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung. Treten bauseits bedingte Montagehindernisse auf oder sind Montageunterbrechungen bauseits notwendig, werden die
zusätzlichen Kosten laut unseren Montagesätzen, auch bei vereinbarten Pauschalinstallationen, in Rechnung gestellt. Falls zum vereinbarten Zeitpunkt die Montage aufgrund einer Verzögerung, welche auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seite des Bestellers eingetreten sind, nicht begonnen werden kann oder ist der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter auf der Baustelle nicht anwesend, werden die zusätzlichen Kosten laut unseren Montagesätzen, auch bei vereinbarten
Pauschalinstallationen, in Rechnung gestellt.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es gilt österreichisches Recht.
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Hofkirchen an der Trattnach, Grieskirchen)
12.1. Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
13. Gender
Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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Stand 01.06.2026